Anfechtungsfrist 1 Monat: Ab wann sie läuft – und warum die meisten sie verpassen
In der Eigentümerversammlung ist ein Beschluss gefallen, mit dem du nicht einverstanden bist. Vielleicht eine Sanierung, die so nie hätte durchgehen dürfen. Vielleicht eine Abrechnung, an der etwas nicht stimmt. Du nimmst dir vor, das zu klären – sobald das Protokoll da ist. Drei Wochen später liegt es im Briefkasten. Und genau hier verlieren die meisten Eigentümer ihr Recht, ohne es zu merken.
Die wichtigste Antwort zuerst
Einen Beschluss der Eigentümerversammlung kannst du innerhalb eines Monats anfechten. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt in § 45 WEG und sie beginnt am Tag der Versammlung – nicht an dem Tag, an dem du das Protokoll erhältst. Die Klage muss innerhalb dieses einen Monats beim Amtsgericht eingehen; die ausführliche Begründung darf bis zwei Monate nach der Versammlung nachgereicht werden. Wer die Monatsfrist versäumt, verliert sein Anfechtungsrecht in aller Regel endgültig. Der Beschluss wird dann bestandskräftig und gilt – selbst wenn er klar fehlerhaft war. Deshalb zählt ab dem Versammlungstag jeder Tag.
Wie lange ist die Anfechtungsfrist für einen Beschluss der Eigentümerversammlung?
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Wichtig: Die Frist beginnt am Tag der Versammlung – nicht erst, wenn du das Protokoll erhältst. Wer das übersieht, verliert sein Anfechtungsrecht, auch bei eindeutig fehlerhaften Beschlüssen.
Die zwei Fristen, die zusammengehören
Hinter der Anfechtung stecken zwei Fristen, die man leicht durcheinanderbringt:
| Frist | Dauer | Beginn | Wofür |
|---|---|---|---|
| Klagefrist | 1 Monat | Tag der Beschlussfassung | Die Anfechtungsklage muss beim Gericht eingehen |
| Begründungsfrist | 2 Monate | Tag der Beschlussfassung | Die schriftliche Begründung muss vorliegen |
Du musst also nicht am ersten Tag schon alles druckreif begründen. Aber die Klage selbst muss innerhalb des Monats raus. Ein häufiger Irrtum: zu warten, bis die Begründung perfekt ist – und darüber die Klagefrist reißen. Die Beschlussklagen sind insgesamt in § 44 WEG geregelt.
Der Punkt, an dem die meisten scheitern: ab wann sie läuft
Die Frist startet am Versammlungstag. Nicht, wenn das Protokoll verschickt wird. Nicht, wenn du es liest. Das klingt nach einem Detail, ist aber die häufigste Falle im ganzen WEG-Recht.
Ein Beispiel aus dem Alltag einer kleinen WEG: Die Versammlung findet am 4. März statt. Das Protokoll kommt erst am 25. März. Du liest es in Ruhe, sprichst mit den Nachbarn, holst dir am 6. April eine Einschätzung. Doch da ist es schon zu spät – die Monatsfrist endete am 4. April. Drei Wochen, die mit dem Warten auf das Protokoll verstrichen sind, haben dein Anfechtungsrecht gekostet.
Was du in der Monatsfrist konkret tun musst
💡 Tipp: Notiere dir noch am Abend der Versammlung das Fristende: Versammlungstag plus ein Monat. Das ist dein einziger wirklich harter Termin.
Innerhalb des Monats sind drei Dinge wichtig:
- Fristende festhalten – am besten direkt nach der Versammlung, nicht erst mit dem Protokoll.
- Anfechtungsklage erheben – sie muss innerhalb des Monats beim zuständigen Amtsgericht eingehen. Hierfür ist anwaltliche Unterstützung üblich.
- Begründung vorbereiten – sie darf bis zum Ablauf des zweiten Monats folgen, sollte aber sauber belegt sein (Protokoll, Abrechnung, Einladung).
Frist verpasst – gibt es noch Optionen?
Ist die Monatsfrist abgelaufen, ist eine Anfechtung praktisch ausgeschlossen. Es bleibt nur ein schmaler Pfad: Ein Beschluss kann nichtig sein – etwa, wenn er gegen zwingendes Recht verstößt oder die WEG für etwas beschließt, wofür sie gar keine Kompetenz hat. Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam und nicht an die Monatsfrist gebunden. Das ist aber die Ausnahme, nicht die Regel. Verlass dich nicht darauf.
Wie du die Frist nie wieder verpasst
Die ehrliche Wahrheit: Die Anfechtungsfrist ist deshalb so gefährlich, weil sie unsichtbar läuft. Niemand schickt dir eine Erinnerung. Das Protokoll kommt oft erst, wenn die Hälfte der Zeit schon vorbei ist. Genau dafür ist der Fristen-Wächter von easyWEG gedacht: Du trägst den Versammlungstag ein, und easyWEG rechnet die Monatsfrist aus und erinnert dich rechtzeitig – damit du in Ruhe entscheiden kannst, statt am letzten Tag zu hetzen.
→ Anfechtungsfrist automatisch im Blick behalten – easy-weg.de/fristen
Hinweis nach RDG. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – easyWEG ist ein Werkzeug, kein Rechtsdienstleister. Geht es um eine konkrete Klage, hol dir anwaltliche Hilfe.
Häufige Fragen
Läuft die Frist ab der Versammlung oder ab dem Protokoll?
Ab der Versammlung. Der Tag der Beschlussfassung zählt, unabhängig davon, wann das Protokoll bei dir ankommt.
Was passiert, wenn ich die Anfechtungsfrist verpasse?
Der Beschluss wird bestandskräftig und gilt verbindlich – auch wenn er fehlerhaft war.
Reicht ein Widerspruch in der Versammlung?
Nein. Ein Protokollwiderspruch ist sinnvoll, ersetzt aber nicht die fristgerechte Klage.
Kann ich die Frist verlängern?
Die Monatsfrist nicht. Nur die Begründung darf bis zwei Monate nach der Versammlung folgen.
Top-Tipps
- Tipp 1: Rechne das Fristende am Versammlungstag aus – Versammlung plus ein Monat.
- Tipp 2: Warte mit der Entscheidung über eine Anfechtung nie auf das Protokoll.
- Tipp 3: Bring die Klage in der ersten Wochenhälfte der Frist auf den Weg, die Begründung darf folgen.
Was du jetzt tun solltest
- Notiere den Versammlungstag und rechne sofort einen Monat dazu.
- Prüfe den Beschluss inhaltlich, ohne auf das Protokoll zu warten.
- Hole dir bei einer Klage frühzeitig anwaltlichen Rat.
- Aktiviere eine Erinnerung statt dich auf dein Gedächtnis zu verlassen: easy-weg.de/fristen.
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- Wie eine kleine WEG ihre Beschlüsse selbst sauber fasst, steht im Leitfaden zur Selbstverwaltung.
- Eine eigene Frist betrifft eure alten Beschlüsse: die Altbeschluss-Frist zum 31.12.2025.
Quellen: § 45 WEG und § 44 WEG. Stand der Recherche: 31.05.2026.