Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Software „easyWEG", die über easy-weg.de als Software-as-a-Service (SaaS) bereitgestellt wird.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich – Definitionen
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer für die vereinbarte Dauer gegen die periodische Vergütung die im Titel genannte Standardsoftware, im Folgenden: Vertragssoftware, zur Verfügung.
(2) Unsere Lizenzbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Leistungen, soweit sie in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss
(1) Der Lizenzvertrag kommt mit der RK3 GmbH, Contrada Maderny 1, 6816 Bissone, Schweiz, zustande.
(2) Der Vertrag kommt durch persönlichen Abschluss an unserem Ort, durch Fernkommunikationsmittel oder auf unserer Website zustande.
(3) Der Lizenznehmer kann die digitalen Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und seine Angaben zum Kaufabschluss bearbeiten. Der Lizenznehmer kann die im Warenkorb liegenden Produkte und seine Eingaben jederzeit durch Nutzung der bereitgestellten Navigationsschaltflächen korrigieren.
(4) Bei einem Vertragsabschluss auf der Website des Lizenzgebers gibt der Lizenznehmer ein bindendes Vertragsangebot mit Betätigen der „kostenpflichtig bestellen" oder ähnlich gekennzeichneten Schaltfläche auf der Website ab. Der Vertrag kommt dann durch die Bereitstellung der Software zur Nutzung (Freischaltung des Zugangs) zustande; gleichzeitig erhält der Lizenznehmer auch diese AGB und die Widerrufsbelehrung in Textform per E-Mail zugesendet.
(5) Die Vertragssprache ist deutsch.
(6) Ein schriftlicher Vertrag wird von dem Lizenzgeber aufbewahrt und gespeichert, ein Vertrag kann aber auch mündlich geschlossen werden. Verträge auf der Website des Lizenzgebers werden nicht gespeichert.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Zahlungsmittel
(1) Die monatliche Vergütung ergibt sich aus der Beschreibung. Alle Preise des Lizenzgebers sind in Euro und verstehen sich inkl. MwSt., soweit diese anfällt.
(2) Die Bezahlung der laufenden Vergütung erfolgt auf dem vereinbarten Zahlungsweg. Dem Lizenznehmer stehen die im Bestellvorgang angebotenen Zahlungsmethoden zur Verfügung. Die Einzelheiten der jeweiligen Zahlungsart (z. B. Zeitpunkt der Belastung) ergeben sich aus dem Dialog im Bestellvorgang sowie den Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.
(3) Sofern der Lizenznehmer mit der Zahlung in Verzug ist, stehen dem Lizenzgeber die gesetzlichen Rechte insbesondere aus § 288 BGB zu. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug gerät.
(4) Gerät der Lizenznehmer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Lizenzgeber ein Leistungsverweigerungsrecht dadurch geltend machen, dass der Lizenzgeber den Zugang des Lizenznehmers zu der Software vorübergehend sperrt. In diesem Fall ist der Lizenznehmer trotz gesperrtem Zugang weiterhin zur Leistung des Entgeltes verpflichtet. Der Lizenzgeber kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 543 BGB wegen des Zahlungsverzuges auch fristlos kündigen.
§ 4 Vertragsgegenstand – Zusatzleistungen – Vertragsdauer
(1) Diese Vertragsbedingungen regeln die zeitweise Nutzung der vertragsgegenständlichen Standard-Software in ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Version durch den Lizenznehmer.
(2) Die Software wird vom Anbieter als SaaS-Lösung bereitgestellt. Der Lizenznehmer kann die auf den Servern des Lizenzgebers bzw. eines von dem Lizenzgeber beauftragten Dritten gespeicherte und ausführbare Software über eine Internetverbindung für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Funktionsumfang der Vertragssoftware ergibt sich aus den vertragsgegenständlichen Dokumenten (insbesondere Angebot, Homepage, Beschreibung im Warenkorb, ggf. Programmschein und Dokumentation), im Folgenden: Beschreibung.
(3) easyWEG ist ein Selbsthilfe-Werkzeug zur Selbstorganisation von Wohnungseigentümergemeinschaften. Der Dienst ist keine Hausverwaltung im Sinne des § 26 WEG bzw. § 34c GewO und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG. Die bereitgestellten Informationen, Vorlagen, Berechnungen und Abläufe ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung im Einzelfall. Der Lizenznehmer bleibt für die Prüfung und Verwendung der Ergebnisse eigenverantwortlich.
(4) Soweit vereinbart, erbringt der Lizenzgeber zusätzlich die in der Beschreibung spezifizierten Zusatzleistungen. Soweit für die Zusatzleistungen nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Lizenzgeber sie kostenlos erbringt, schuldet der Lizenznehmer für die Zusatzleistungen die vereinbarte, ersatzweise die ortsübliche und angemessene Vergütung. Dies gilt auch für alle anderen Leistungen des Lizenzgebers, die über die Lizenzierung der Standardsoftware hinausgehen.
(5) Neben dem kostenpflichtigen Tarif wird ein kostenloser Tarif angeboten. Der kostenpflichtige Vertrag wird auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Abrechnung geschlossen. Er kann vom Lizenznehmer jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats gekündigt werden; verlängert er sich mangels Kündigung, so jeweils um einen weiteren Monat. Der kostenlose Tarif kann jederzeit ohne Frist gekündigt werden.
(6) Nach Vertragsende stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die von ihm eingegebenen Daten für einen Zeitraum von 90 Tagen zum Export bereit. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist werden die Daten spätestens 180 Tage nach Vertragsende endgültig gelöscht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
§ 5 Verfügbarkeit der Software – Höhere Gewalt
(1) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Lizenznehmer die Software dauerhaft am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt"), zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Leistung des Lizenzgebers umfasst die Software in ihrer aktuellen Version, die für ihre Nutzung erforderliche Rechenleistung und den erforderlichen Speicherplatz auf einem über das Internet anwählbaren Server nebst Einwahllogistik für den Lizenznehmer. Der Lizenzgeber schuldet nicht die Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Lizenznehmers bis zu dem soeben definierten Übergabepunkt.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung der Seite insbesondere für Wartung, Pflege und Verbesserung sowie aus sonstigen für den Betriebsablauf des Lizenzgebers oder der Software erforderlichen Gründen vorübergehend einzuschränken oder ganz zu sperren. Der Lizenzgeber wird dabei möglichst auf die durchschnittlichen Belange der Lizenznehmer Rücksicht nehmen (z. B. bei der Bestimmung von Wartungszeiten). Bei dringenden Störungen ist der Lizenzgeber zur Fehlerbeseitigung auch zu normalen Geschäftszeiten berechtigt.
(3) Der Lizenznehmer wird gebeten, Funktionsausfälle oder -störungen der Software so schnell und präzise wie möglich dem Lizenzgeber mitzuteilen.
(4) Ist der Lizenzgeber zur Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht imstande, so ruht die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Leistungserbringung, solange das Leistungshindernis andauert.
(5) Dauert das Leistungshindernis mehr als eine Woche, hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Vertragserfüllung infolge des Hindernisses für ihn kein Interesse mehr hat.
§ 6 Leistungserbringung, Support
(1) Der Lizenznehmer kann bei dem Lizenzgeber Hilfe zur Bedienung der Software erhalten (Support). Dies erfolgt zunächst über die im Dienst bereitgestellten Hilfe- und FAQ-Funktionen. Weiter kann der Lizenznehmer den Lizenzgeber per E-Mail an mail@easy-weg.de kontaktieren, soweit er über die Hilfe hinausgehende Fragen zur Benutzung und zur Funktion der Software hat.
(2) Der Lizenznehmer hat nur Anspruch auf die von dem Lizenzgeber tatsächlich aktuell angebotenen Supportleistungen.
(3) Der Lizenzgeber kann die Supportleistung von einer ausreichenden Authentifizierung des Lizenznehmers abhängig machen.
§ 7 Updates
(1) Der Lizenzgeber entwickelt die Software und seine Dienste ständig weiter. Verbesserungen und Updates der Standard-Software im Rahmen der bisherigen Funktionalitäten und in Anpassung an geänderte rechtliche und technische Rahmenbedingungen werden dem Lizenznehmer im Rahmen der Überlassung freiwillig automatisch zur Verfügung gestellt.
(2) Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte Verbesserungen (soweit die Software nicht mangelhaft ist oder wird) oder eine bestimmte Zeitfolge von Maßnahmen.
(3) Der Lizenznehmer hat insbesondere keinen Anspruch auf Weiterentwicklungen mit zusätzlichen Funktionen; deren Nutzung kann von dem Lizenzgeber von einer Änderung des Vertrages abhängig gemacht werden, insbesondere einer Anpassung der Vergütung.
§ 8 Verbotene Nutzungen
(1) Dem Lizenznehmer ist verboten, die Cloud-Software übermäßig und in spammender Weise zu nutzen. Er hat alle Vorkehrungen zu treffen, die eine unrechtmäßige, spammende oder sonst übermäßige Nutzung ausschließen.
(2) Dem Lizenznehmer ist untersagt, die Software oder die Server, auf denen sie abläuft, mit schädlichem Code (Computerviren, Würmer oder Trojaner etc.) zu infizieren oder zu verunreinigen oder fahrlässig eine solche Nutzung zu ermöglichen.
(3) Eine Weitergabe, Untervermietung, Unterlizenzierung oder sonstige Weiterveräußerung der Software durch den Lizenznehmer ist nicht gestattet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 9 Pflichten des Lizenznehmers, Mitwirkung
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die für den Vertrag erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe betrifft insbesondere den Vornamen und Nachnamen, die vollständige Adresse sowie die Kontaktmöglichkeiten und die Bankdaten. Macht der Lizenznehmer unwahre Angaben, kann der Lizenzgeber den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Daten jeweils aktuell zu halten und Veränderungen dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Lizenznehmer erhält von dem Anbieter die Zugangsdaten zu der Software. Die Zugangsdaten haben den Zweck, die Nutzung der gehosteten Software durch unberechtigte Personen auszuschließen. Diese Zugangsdaten sind von dem Lizenznehmer vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen und zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen zu ändern. Digital darf der Lizenznehmer Benutzernamen und Kennwörter nur sicher verschlüsselt speichern.
(4) Bei mehrmaliger falscher Eingabe der Zugangsdaten kann zum Schutz des Lizenznehmers der Zugang gesperrt werden. Hat der Nutzer diese Sperrung zu vertreten, haftet er für die durch die Freischaltung entstehenden Kosten und Aufwendungen des Anbieters im Rahmen der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen und angemessenen Kosten.
(5) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Dritte Zugriff auf seine Zugangsdaten haben oder sich sonst Zugang zu seinem Nutzerprofil verschafft haben. Benachrichtigt der Lizenznehmer den Lizenzgeber nicht unverzüglich, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Soweit der Lizenznehmer im Dienst personenbezogene Daten Dritter (z. B. anderer Eigentümer) verarbeitet, ist er hierfür Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Insoweit gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), die Bestandteil dieses Vertrages ist.
§ 10 Widerruf – Widerrufsformular
(1) Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht ein Widerrufsrecht zu.
(2) Achtung: Wenn der Lizenznehmer die sofortige Erbringung der Leistung durch den Lizenzgeber gefordert und der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf das Erlöschen seines Widerrufsrechts hingewiesen hat, erlischt das nachfolgende Widerrufsrecht unmittelbar, sobald der Lizenznehmer die Leistung entgegengenommen hat (z. B. durch Einloggen oder Download).
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns – RK3 GmbH, Contrada Maderny 1, 6816 Bissone, Schweiz, E-Mail: mail@easy-weg.de – mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An RK3 GmbH, Contrada Maderny 1, 6816 Bissone, Schweiz, E-Mail: mail@easy-weg.de: – Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: SaaS-Software easyWEG – Bestellt am ()/erhalten am (): – Name des/der Verbraucher(s): – Anschrift des/der Verbraucher(s): – Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): – Datum: (*) Unzutreffendes streichen.
§ 11 Rechte bei Mängeln – Verjährung
(1) Dem Lizenznehmer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ungekürzt zu.
(2) Ausgeschlossen ist eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a BGB des Lizenzgebers für anfängliche Mängel. Für anfängliche Mängel haftet der Lizenzgeber nur, wenn er diesen Mangel kannte oder hätte kennen müssen und den Lizenznehmer nicht entsprechend informiert hat.
(3) Der Lizenznehmer wird gebeten, etwaige Mängel nachvollziehbar und detailliert zu melden. Dabei wäre es gut, wenn der Lizenznehmer insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels angibt.
(4) Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch wegen Mängeln, wenn die Vertragssoftware nur deshalb nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil der Lizenznehmer sie unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung oder in verbotener Weise nutzt oder sie selbst oder durch Dritte nachteilig verändert hat und dies für den Mangel verantwortlich ist.
§ 12 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt.
(2) Bei einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber nicht. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lizenznehmers schützen, die dem Lizenznehmer also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf.
§ 13 Urheberrechte – Lizenzen
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ein.
(2) Soweit nicht gesetzlich erlaubt, ist dem Lizenznehmer insbesondere untersagt,
- die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu vermischen oder sonst zu verändern; dies gilt auch für die zugehörige Dokumentation,
- die Software zu dekompilieren, nachzuahmen, einem Reverse-Engineering zu unterziehen,
- die Software oder die Dokumentation zu vervielfältigen, soweit dies nicht für den vertragsgemäßen Mietgebrauch notwendig ist,
- an der Software Marken, Urheber- oder andere Schutzrechtsvermerke des Anbieters zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.
(3) Die von der Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten des Lizenznehmers werden auf den Servern des Lizenzgebers gespeichert. Der Lizenznehmer bleibt alleiniger Inhaber der Daten. Insoweit ist der Lizenzgeber nur Auftragsverarbeiter.
§ 14 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Die weiteren Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Betroffenenrechte (Art. 15 bis 21, Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und des Beschwerderechts (Art. 77 DSGVO), ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. Verjährungsfrist, steuerliche Aufbewahrungsfristen).
§ 15 Anwendbares Recht – Streitigkeiten – Schlichtung – Änderung
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Lizenznehmer Verbraucher, gelten zusätzlich die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts, soweit diese für ihn günstiger sind.
(2) Sofern der Lizenznehmer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers Gerichtsstand; der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Lizenznehmer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Der Lizenzgeber ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(4) Führen schwerwiegende, nicht beeinflussbare Gründe zu einer unvorhersehbaren Änderung der in diesen AGB geregelten Vertragsinhalte (also insbesondere nicht der Hauptleistungen), und überwiegen die Interessen des Verwenders an einer Anpassung der AGB typisiert die Interessen des Vertragspartners, ist der AGB-Verwender berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit gesetzlich nicht bereits eine Regelung für den Fall des entsprechenden Anpassungsbedarfes vorgesehen ist. Auf Änderungen wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer rechtzeitig in Textform hinweisen; das Kündigungsrecht des Lizenznehmers bleibt unberührt.